Auszug aus dem NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015):
§ 34Aufgaben der Feuerwehren (1) Aufgaben der Feuerwehren sind:
(2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Die Feuerwehren sind auch berechtigt, außerhalb des Bundeslandes
(4) Darüber hinaus kann jede Feuerwehr technische und persönliche Hilfsleistungen erbringen, für welche sie aufgrund ihrer Ausstattung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder geeignet ist. (5) Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1, 3 Z 2 und Abs. 4 gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt. |
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