April 27, 2024

Aufgaben der Feuerwehr

Auszug aus dem NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015):
§ 3 Feuer- und Gefahrenpolizei
(1) Die Feuerpolizei umfasst:
1. Maßnahmen, die der Brandverhütung, dem vorbeugenden Brandschutz und der Brandbekämpfung dienen, sowie
2. Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand und
3. die Mitwirkung bei Erhebungen über die Brandursache.
(2) Die Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die
1. der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter,
2. der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen Gefahren, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können, und
3.der Notversorgung der Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern dienen.
(3) Die örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken und die von der Gemeinde mit ihren eigenen, den ihr zur Verfügung stehenden und den gemäß § 35 Abs. 2 angeforderten Kräften besorgt werden können. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind solche der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei.(4) Maßnahmen der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur Feuer- und Gefahrenpolizei. 

§ 34 Aufgaben der Feuerwehren
(1) Aufgaben der Feuerwehren sind:
1. die Brandverhütung, der vorbeugende Brandschutz, die Brandbekämpfung sowie die Mitwirkung bei der Brandursachenermittlung
2. die Verhinderung, Minderung oder Beseitigung sonstiger Gefahren gemäß § 3 Abs. 2.
(2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder,
2. die Durchführung von Übungen,
3. die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften,
4. die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
5. die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.
(3) Die Feuerwehren sind auch berechtigt, außerhalb des Bundeslandes1.an Übungen und Leistungsbewerben teilzunehmen,2.über Anforderung Hilfe zu leisten.
(4) Darüber hinaus kann jede Feuerwehr technische und persönliche Hilfsleistungen erbringen, für welche sie aufgrund ihrer Ausstattung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder geeignet ist
(5) Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1, 3 Z 2 und Abs. 4 gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt.